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   BVerfG, 24.08.2023 - 1 BvR 614/20   

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BVerfG, 24.08.2023 - 1 BvR 614/20 (https://dejure.org/2023,26520)
BVerfG, Entscheidung vom 24.08.2023 - 1 BvR 614/20 (https://dejure.org/2023,26520)
BVerfG, Entscheidung vom 24. August 2023 - 1 BvR 614/20 (https://dejure.org/2023,26520)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreicher Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigungserklärung der Verfassungsbeschwerde

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34a Abs 3 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
    Kammerbeschluss: Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung der Verfassungsbeschwerde infolge Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen durch ein Landesverfassungsgericht - Gegenstandswertfestsetzung

  • Wolters Kluwer

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde hinsichtlich einer Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung der Verfassungsbeschwerde infolge Aufhebung

  • rewis.io

    Kammerbeschluss: Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung der Verfassungsbeschwerde infolge Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen durch ein Landesverfassungsgericht - Gegenstandswertfestsetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kammerbeschluss: Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung der Verfassungsbeschwerde infolge Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen durch ein Landesverfassungsgericht; Gegenstandswertfestsetzung

  • rechtsportal.de

    Kammerbeschluss: Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung der Verfassungsbeschwerde infolge Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen durch ein Landesverfassungsgericht; Gegenstandswertfestsetzung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89

    Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 24.08.2023 - 1 BvR 614/20
    Infolge der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers steht das Beschwerdebegehren nicht mehr zur Entscheidung (vgl. BVerfGE 85, 109 ).

    a) Unter den hierfür maßgeblichen Billigkeitsgesichtspunkten kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen (BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).

    In einem solchen Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).

    Wird die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde aus diesem Grund im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG unterstellt, wird weder aufgrund einer überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde entschieden noch zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung genommen, was im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bedenken begegnen könnte (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).

    Deshalb kann im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG auch in einem solchen Fall die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht unterstellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 1992 - 2 BvR 1122/90 -, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Dezember 2008 - 1 BvR 2554/06 -, Rn. 18; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2021 - 2 BvR 220/21 -, Rn. 6 ff.; zu einer landesgesetzlichen Neuregelung vgl. BVerfGE 85, 109 ).

  • BVerfG, 21.09.2021 - 2 BvR 220/21

    Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung wegen Erfolgs einer

    Auszug aus BVerfG, 24.08.2023 - 1 BvR 614/20
    Da nach § 90 Abs. 3 BVerfGG das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, unberührt bleibt, darf es im Rahmen des § 34a Abs. 3 BVerfGG grundsätzlich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausschlagen, dass er von diesen Rechten vollen Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 1992 - 2 BvR 1122/90 -, Rn. 10; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Dezember 2008 - 1 BvR 2554/06 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2021 - 2 BvR 220/21 -, Rn. 5).

    Deshalb kann im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG auch in einem solchen Fall die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht unterstellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 1992 - 2 BvR 1122/90 -, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Dezember 2008 - 1 BvR 2554/06 -, Rn. 18; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2021 - 2 BvR 220/21 -, Rn. 6 ff.; zu einer landesgesetzlichen Neuregelung vgl. BVerfGE 85, 109 ).

    Hieran muss sich das Saarland als Kostenschuldner des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über die Auslagenerstattung festhalten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2021 - 2 BvR 220/21 -, Rn. 7).

    bb) Besondere Anhaltspunkte, die trotz der stattgebenden Entscheidung des Landesverfassungsgerichts gegen die Billigkeit der Auslagenerstattung sprächen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Dezember 2008 - 1 BvR 2554/06 -, Rn. 18; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2021 - 2 BvR 220/21 -, Rn. 8; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2022 - 2 BvR 257/21 -, Rn. 7; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Februar 2023 - 2 BvR 533/22 -, Rn. 4; vom 24. März 2023 - 2 BvR 431/22 -, Rn. 4), etwa, dass die Verfassungsbeschwerde vom Zeitpunkt ihrer Einlegung an unzulässig gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. September 2020 - 1 BvR 1977/20 -, Rn. 3), sind nicht ersichtlich.

  • BVerfG, 17.12.2008 - 1 BvR 2554/06
    Auszug aus BVerfG, 24.08.2023 - 1 BvR 614/20
    Da nach § 90 Abs. 3 BVerfGG das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, unberührt bleibt, darf es im Rahmen des § 34a Abs. 3 BVerfGG grundsätzlich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausschlagen, dass er von diesen Rechten vollen Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 1992 - 2 BvR 1122/90 -, Rn. 10; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Dezember 2008 - 1 BvR 2554/06 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2021 - 2 BvR 220/21 -, Rn. 5).

    Deshalb kann im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG auch in einem solchen Fall die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht unterstellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 1992 - 2 BvR 1122/90 -, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Dezember 2008 - 1 BvR 2554/06 -, Rn. 18; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2021 - 2 BvR 220/21 -, Rn. 6 ff.; zu einer landesgesetzlichen Neuregelung vgl. BVerfGE 85, 109 ).

    bb) Besondere Anhaltspunkte, die trotz der stattgebenden Entscheidung des Landesverfassungsgerichts gegen die Billigkeit der Auslagenerstattung sprächen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Dezember 2008 - 1 BvR 2554/06 -, Rn. 18; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2021 - 2 BvR 220/21 -, Rn. 8; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2022 - 2 BvR 257/21 -, Rn. 7; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Februar 2023 - 2 BvR 533/22 -, Rn. 4; vom 24. März 2023 - 2 BvR 431/22 -, Rn. 4), etwa, dass die Verfassungsbeschwerde vom Zeitpunkt ihrer Einlegung an unzulässig gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. September 2020 - 1 BvR 1977/20 -, Rn. 3), sind nicht ersichtlich.

  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

    Auszug aus BVerfG, 24.08.2023 - 1 BvR 614/20
    (1) Hat der Richter eines Landes über die bloße Subsumtion unter von ihm als verfassungskonform beurteiltes Bundesrecht hinaus seinem Verfahren Grundrechte oder grundrechtsgleiche Gewährleistungen zugrunde zu legen, kommen alle Grundrechte zum Tragen, an die er gemäß Art. 20 Abs. 3 GG in seinem Verfahren gebunden ist, neben den Grundrechten und grundrechtsgleichen Gewährleistungen des Grundgesetzes mithin auch die parallel verbürgten Verfassungsrechte der Landesverfassung (vgl. BVerfGE 96, 345 ).

    Allerdings sieht Art. 142 GG die Geltung der Grundrechte der Landesverfassungen nur vor, soweit sie mit den entsprechenden Rechten des Grundgesetzes übereinstimmen, und kann das Landesgrundrecht gleichwohl durch Art. 31 GG verdrängt werden, soweit sein Regelungsgehalt mit einfachem Bundesrecht kollidiert, da der Bundesgesetzgeber lediglich die Bundesverfassung zu beachten hat (vgl. BVerfGE 96, 345 ).

    (2) Hat ein Landesverfassungsgericht demnach inhaltsgleiche Landesgrundrechte zu beachten - wofür eine mehrstufige Prüfung veranlasst ist, innerhalb derer es bei seiner Auslegung des Grundgesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebunden ist (vgl. BVerfGE 96, 345 ) -, gelten für die Entscheidung, ob das sowohl durch die Landesverfassung wie durch das Grundgesetz gewährleistete Grundrecht verletzt ist, die gleichen Maßstäbe.

  • BVerfG, 24.11.1992 - 2 BvR 2033/89

    Voraussetzungen für die Erstatung der notwendigen Auslagen in einem

    Auszug aus BVerfG, 24.08.2023 - 1 BvR 614/20
    a) Unter den hierfür maßgeblichen Billigkeitsgesichtspunkten kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen (BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).

    In einem solchen Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).

    Wird die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde aus diesem Grund im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG unterstellt, wird weder aufgrund einer überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde entschieden noch zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung genommen, was im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bedenken begegnen könnte (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).

  • BVerfG, 24.02.1992 - 2 BvR 1122/90

    Erstattung der notwendigen Auslagen bei Erledigterklärung der

    Auszug aus BVerfG, 24.08.2023 - 1 BvR 614/20
    Da nach § 90 Abs. 3 BVerfGG das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, unberührt bleibt, darf es im Rahmen des § 34a Abs. 3 BVerfGG grundsätzlich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausschlagen, dass er von diesen Rechten vollen Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 1992 - 2 BvR 1122/90 -, Rn. 10; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Dezember 2008 - 1 BvR 2554/06 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2021 - 2 BvR 220/21 -, Rn. 5).

    Deshalb kann im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG auch in einem solchen Fall die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht unterstellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 1992 - 2 BvR 1122/90 -, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Dezember 2008 - 1 BvR 2554/06 -, Rn. 18; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2021 - 2 BvR 220/21 -, Rn. 6 ff.; zu einer landesgesetzlichen Neuregelung vgl. BVerfGE 85, 109 ).

  • BVerfG, 16.09.2020 - 1 BvR 1977/20

    Ablehnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach

    Auszug aus BVerfG, 24.08.2023 - 1 BvR 614/20
    bb) Besondere Anhaltspunkte, die trotz der stattgebenden Entscheidung des Landesverfassungsgerichts gegen die Billigkeit der Auslagenerstattung sprächen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Dezember 2008 - 1 BvR 2554/06 -, Rn. 18; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2021 - 2 BvR 220/21 -, Rn. 8; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2022 - 2 BvR 257/21 -, Rn. 7; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Februar 2023 - 2 BvR 533/22 -, Rn. 4; vom 24. März 2023 - 2 BvR 431/22 -, Rn. 4), etwa, dass die Verfassungsbeschwerde vom Zeitpunkt ihrer Einlegung an unzulässig gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. September 2020 - 1 BvR 1977/20 -, Rn. 3), sind nicht ersichtlich.
  • BVerfG, 14.02.2023 - 2 BvR 533/22

    Auslagenerstattung im Fall der Erledigungserklärung nach erfolgreicher parallel

    Auszug aus BVerfG, 24.08.2023 - 1 BvR 614/20
    bb) Besondere Anhaltspunkte, die trotz der stattgebenden Entscheidung des Landesverfassungsgerichts gegen die Billigkeit der Auslagenerstattung sprächen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Dezember 2008 - 1 BvR 2554/06 -, Rn. 18; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2021 - 2 BvR 220/21 -, Rn. 8; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2022 - 2 BvR 257/21 -, Rn. 7; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Februar 2023 - 2 BvR 533/22 -, Rn. 4; vom 24. März 2023 - 2 BvR 431/22 -, Rn. 4), etwa, dass die Verfassungsbeschwerde vom Zeitpunkt ihrer Einlegung an unzulässig gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. September 2020 - 1 BvR 1977/20 -, Rn. 3), sind nicht ersichtlich.
  • BVerfG, 24.08.2022 - 2 BvR 257/21

    Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigungserklärung wegen erfolgreicher

    Auszug aus BVerfG, 24.08.2023 - 1 BvR 614/20
    bb) Besondere Anhaltspunkte, die trotz der stattgebenden Entscheidung des Landesverfassungsgerichts gegen die Billigkeit der Auslagenerstattung sprächen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Dezember 2008 - 1 BvR 2554/06 -, Rn. 18; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2021 - 2 BvR 220/21 -, Rn. 8; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2022 - 2 BvR 257/21 -, Rn. 7; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Februar 2023 - 2 BvR 533/22 -, Rn. 4; vom 24. März 2023 - 2 BvR 431/22 -, Rn. 4), etwa, dass die Verfassungsbeschwerde vom Zeitpunkt ihrer Einlegung an unzulässig gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. September 2020 - 1 BvR 1977/20 -, Rn. 3), sind nicht ersichtlich.
  • BVerfG, 24.03.2023 - 2 BvR 431/22

    Angeordnete Auslagenerstattung nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 24.08.2023 - 1 BvR 614/20
    bb) Besondere Anhaltspunkte, die trotz der stattgebenden Entscheidung des Landesverfassungsgerichts gegen die Billigkeit der Auslagenerstattung sprächen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Dezember 2008 - 1 BvR 2554/06 -, Rn. 18; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2021 - 2 BvR 220/21 -, Rn. 8; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2022 - 2 BvR 257/21 -, Rn. 7; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Februar 2023 - 2 BvR 533/22 -, Rn. 4; vom 24. März 2023 - 2 BvR 431/22 -, Rn. 4), etwa, dass die Verfassungsbeschwerde vom Zeitpunkt ihrer Einlegung an unzulässig gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. September 2020 - 1 BvR 1977/20 -, Rn. 3), sind nicht ersichtlich.
  • BVerfG, 10.05.2023 - 2 BvR 390/21

    Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot der Werbung für Schwangerschaftsabbrüche

  • BVerfG, 28.09.2022 - 1 BvR 2354/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Übermittlung mit

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 1113/85

    Sachverständiger

  • BVerfG, 02.08.1978 - 2 BvK 1/77

    Untersuchungsgegenstand

  • VerfGH Saarland, 16.12.2020 - Lv 1/20

    Verfassungsbeschwerde gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen

  • BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 382/83

    Auslagenerstattung bei Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens infolge

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